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Besteht ein Versicherungsschutz bei und nach der Rückreise? |
Sollten Sie während Ihrer Sprachassistenzzeit im Gastland versichert gewesen sein, hängt der Versicherungsschutz nach der Tätigkeit von der Art der im Gastland abgeschlossenen Versicherung ab. Genaue Informationen dazu finden Sie bei den Informationen zum jeweiligen Land.
Achten Sie darauf, dass für Sie keine versicherungslose Zeit zwischen Ihrer Sprachassistenzzeit und Ihrer nächsten Versicherung in Österreich entsteht, damit Sie nach Ihrer Rückkehr sofort wieder alle Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen können! Nehmen Sie daher vor dem Ende der Sprachassistenzzeit mit dem Krankenversicherungsträger in Österreich, bei dem Sie nach der Rückkehr versichert sein werden, Kontakt auf und erkundigen Sie sich über die weiteren notwendigen Schritte bzw. der Anrechnung Ihrer im Ausland erworbenen Versicherungszeiten. |
Wie wird mein Einkommen aus der Sprachassistenztätigkeit versteuert? |
Die Antwort auf diese Frage ist davon abhängig, ob Sie in Ihrem Gastland in Form eines Stipendiums oder eines Gehalt bezahlt werden (siehe Länderinformationen). Bei den meisten Ländern gibt es zwischen Österreich und Ihrem Gastland ein Doppelbesteuerungsabkommen. Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, dass Ihr Einkommen in zwei Ländern, dem Herkunftsland und dem Gastland, voll besteuert wird. Leider war es uns nicht möglich, vom Finanzamt eine allgemein gültige Information zu steuerlichen Belangen des Einkommens als Sprachassistent/in betreffend zu erhalten, weil jeder Fall individuell (bereits gearbeitet, wie viel verdient, Wohnsitz, etc.) behandelt werden muss. Bitte erkundigen Sie sich persönlich bereits vor Ihrer Tätigkeit bei Ihrem Finanzamt, ob Sie in Österreich oder Ihrem Gastland versteuern müssen und welche Unterlagen aus dem Gastland Sie aufbewahren müssen.
Das Gehalt als Sprachassistent/in wird Ihnen im Gastland von Ihrer Schule bzw. der Schulbehörde ausgezahlt, Die österreichischen Vermittlungsstellen des Sprachassistenzprogramms, das Team von weltweit unterrichten und das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verfügen über keine Unterlagen über Ihre Auslandseinkünfte. Eine Einkommensbestätigung kann Ihnen daher in Österreich nicht ausgestellt werden!
Auskünfte erhalten Sie auch in der Abteilung für internationales Steuerrecht im Finanzministerium: Tel: +43 1 514 33 oder im Internet unter www.bmf.gv.at. |
Hat die Sprachassistenztätigkeit Auswirkungen auf meinen Pensionsanspruch? |
Sollten Sie während Ihrer Tätigkeit Pensionsversicherung gezahlt haben, so gilt für Sie folgende Regelung: Wenn die Dauer des Dienstverhältnisses im Ausland unter 12 Monaten liegt, so wird diese Zeit in die Höhe Ihres Anspruches in Österreich eingerechnet, als hätten Sie die Versicherungszeit in Österreich erworben. Haben Sie in mehreren Ländern gearbeitet und zwar immer unter 12 Monaten, so gilt immer dieselbe Regelung.
(Sollten Sie Ihre Assistenztätigkeit verlängern oder wieder einmal im Ausland tätig sein: Längere Beschäftigungszeiten im Ausland werden in die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine österreichische Pension einbezogen bzw. wenn sie für die Anspruchsvoraussetzungen im Beschäftigungsstaat ausreichen, dann erhalten Sie eine ausländische Teilpension. Diese kann in den meisten Fällen nach Österreich überwiesen werden.)
Bitte bewahren Sie in diesem Zusammenhang unbedingt Ihre Gehaltsnachweise/Lohnzettel auf, um diese eventuell später bei österreichischen Stellen vorweisen zu können! |
Wird die Tätigkeit als Sprachassistent/in im öffentlichen Dienst angerechnet? |
Nach derzeitigem Stand kann im öffentlichen Dienst die Tätigkeit als Sprachassistent/in zumindest teilweise als Vordienstzeit angerechnet werden, wenn die Sprachassistenz nach Abschluss des Bachelors absolviert wurde.
Lassen Sie sich auf jeden Fall am Ende der Sprachassistenz eine Bescheinigung über Ihre gesamte Dienstzeit ausstellen. Diese stellt normalerweise die Stammschule aus. Das dazu notwendige Formular finden Sie hier zum Download.
Einen Überblick über die einzelnen Schritte finden Sie in dieser Abbildung. |
Was gibt es hinsichtlich einer Bewerbung um eine Lehrer/innenstelle in Österreich zu beachten? |
Bei Ihrer Tätigkeit als Sprachassistent/in sammeln Sie Unterrichtserfahrung, erleben Landeskunde hautnah und vertiefen Ihre Sprachkenntnisse. Ihre fachliche Qualifikation als Sprachlehrer/in verbessert sich durch diese Arbeit. Wenn Sie vor Ihrer Tätigkeit im Gastland bereits das Unterrichtspraktikum/das Masterpraktikum absolviert haben, besteht in manchen Bundesländern die Möglichkeit, dass Ihnen Ihre Qualifikation (z.B. in Form von Zusatzpunkten auf einer Warteliste für Fächer mit Lehrer/innenmangel) angerechnet wird. In dieser Frage entscheiden die Bildungsdirektion, es gibt keine österreichweit gültige Regelung.
Vergessen Sie im Übrigen auch im Ausland nicht, Ihre Bewerbung auf der Warteliste zu erneuern, üblicherweise wird dies im Mai fällig. |
Noch Fragen offen?
Dann nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf! Wir helfen gerne weiter.
allgemeine Anfragen zu Bewerbung und Vermittlung:
Annika Käppel, MA
T: +43 1 53408 521
Frankreich, Belgien, Schweiz:
Mag.a Brigitte Stockinger-Resch
T +43 1 53408 519
Irland, Italien, Kroatien, Russland, Spanien, Ungarn, United Kingdom:
Mag.a Ulla Riesenecker
T +43 1 53408 516