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Informationen
zum Land
Schultyp |
In Frankreich gibt es Stellen im Primar- und Sekundarbereich.
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Stellenanzahl/Standorte |
ca. 50 Stellenanzahl und regionale Verteilung für das kommende Schuljahr werden uns von der französischen Partnerorganisation erst im Mai bekannt gegeben.
Anhand dieser Grafiken können Sie sich ein Bild über Platzierungen und regionale Einsatzwünsche machen. Hier finden Sie Google-Maps-Karten mit den Standorten der vergangenen Jahre. |
Tätigkeitsdauer |
7 Monate: 1. Oktober bis 30. April |
Verdienst/Dotierung/Beschäftigungsausmaß |
1010,- € brutto monatlich (Stand Oktober 2022) Ein entsprechender Teil wird für die Kranken- und Sozialversicherung einbehalten.
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Dienstrechtliche Stellung |
- Anstellungsverhältnis mit der lokalen Schulbehörde (académie) für die Dauer des Aufenthaltes - Dienstaufsicht bei der gastgebenden Schule (établissement de rattachement)
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Zuständigkeiten innerhalb des Programms |
Allgemein weltweit unterrichten ist auf österreichischer Seite vermittelnde Organisation und begleitet Sie von der Bewerbung bis zur Platzierung in den "académies". In die direkten Schulzuweisungen sind wir jedoch nicht eingebunden und können keine Auskunft dazu geben. Natürlich stehen wir Ihnen auch während der Sprachassistenzzeit bei Fragen zur Verfügung.
Primarstufe Die „écoles primaires“ (Grundschulen) und damit die im Primarbereich eingesetzten Sprachassistentinnen und -assistenten werden von der „inspection académique“ (IA) verwaltet. Diese ist wiederum in „circonscriptions“ gegliedert, denen eine gewisse Anzahl von Schulen angehört. Jede „circonscription“ ist der Oberaufsicht eines „Inspecteur de l’Education nationale“ (IEN) unterstellt. Die fachliche Betreuung der Sprachassistentinnen und -assistenten im Primarbereich erfolgt durch die Schulen wie auch durch die/den "conseiller pédagogique" (CP).
Sprachassistentinnen und -assistenten im Primarbereich erhalten ihren ersten Bescheid von der „inspection académique“ (IA). In diesem Schreiben wird der engere Einsatzbereich, die "circonscription académique/départementale" (Bezirk), und der Name einer Kontaktperson (meistens die/der „conseiller pédagogique“) mitgeteilt. Die genaue Schulzuweisung wird manchmal erst im September bekannt gegeben.
Aufgrund der relativ geringen Anzahl von Deutschstunden an den Grundschulen ist im Primarbereich ein Einsatz an mehr als drei Schulen oft nicht zu vermeiden. Die lokalen Schulbehörden sind jedoch angehalten, auch im Fall einer höheren Zahl von Einsatzschulen für akzeptable Einsatzbedingungen zu sorgen (Vermeidung zu großer Entfernungen und Fahrzeiten, Koordination der Stundenpläne). Bitte achten Sie auch selbst darauf, dass sich für Sie keine logistischen oder organisatorischen Probleme ergeben.
Abkürzungen: EEA: école élémentaire d’application (6-11 Jahre)
Sekundarstufe Das „rectorat“ der jeweiligen "académie" ist für die Belange der Sprachassistentinnen und -assistenten im Sekundarbereich ("lycées“ und „collèges“) zuständig. Sie nominiert die Sprachassistentinnen und -assistenten und sendet den "arrête de nomination" bis Ende Juni zu. Dieser enthält die genauen Schuladressen sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson an der Schule oder bei der regionalen Schulbehörde. Abkürzungen: CLG: collège (11-15 Jahre) LG/T: lycée général/technologique (15-18 Jahre) LP: lycée professionnel (15-18 Jahre) LPO: lycée polyvalent (15-18 Jahre) LYC: lycée (15-18 Jahre)
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Auswertung der Tätigkeitsberichte |
Am Ende der Tätigkeit werden die Sprachassistentinnen und -assistenten gebeten, einen Bericht abzugeben, deren Auswertung Sie hier finden: |
Sprachassistenz in Frankreich: Fabian
Informationen
zur Bewerbung
Altersgrenze |
max. 35 Jahre
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Sprachkenntnisse |
B1 nach europäischem Referenzrahmen
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zusätzliche Bewerbungsunterlagen |
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Regionale Einsatzwünsche |
Bei der Bewerbung können 4 Regionen gereiht werden. Bitte beachten Sie die Gruppenzugehörigkeiten der einzelnen Regionen. Aus jeder Gruppe darf nur eine Region ausgewählt werden! |
Bewerbungsgespräch |
15-minütiges Gespräch; Lehramtsstudierende an Universitäten und PHs werden nur bei Bedarf interviewt.
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Administrative
Schritte
ADELE - französische Plattform für Sprachassistent:innen |
Nach der Platzierung erhalten Sie von France Éducation International (FEI) per E-mail die Zugangsdaten zur französischen Plattform ADELE. Dort müssen Sie Ihre Geburtsurkunde, einen Strafregisterauszug, eine Kopie des Reisepasses/Personalauweises, ihr letztes Zeugnis/Diplom hochladen und die Annahme der Stelle bestätigen. FEI hat eine Video-Anleitung für "ADELE" erstellt. Ihre Akademie wird Ihren arrêté de nomination (offizielles Zuweisungsschreiben) auf ADELE zum Download bereitstellen. Es ist nicht notwendig, die Dokumente an weltweit unterrichten zu übermitteln. |
Dokumente/Unterlagen, die Sie mitnehmen sollten |
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Dienstantritt |
Erster Arbeitstag ist in der Regel der 1. Oktober. Sie sollten bereits vorab mit den Betreuungslehrkräften vereinbart haben, wann bzw. an welche Schule Sie zuerst kommen sollen. Meist ist das die Stammschule, da Sie dort das Administrative erledigen müssen. Gleich zu Beginn unterschreiben Sie den "procès verbal d'installation" - die Dienstantrittsbetätigung, die Sie später noch benötigen werden.
Auch für die Erstellung des Stundenplans sowie die Anmeldung zur Kranken- und Sozialversicherung ist die Stammschule zuständig.
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Gehalt/Bankkonto |
Sie arbeiten auf Basis eines befristeten Dienstvertrages (1.10.- 31.3./30.4.). Ihr Arbeitgeber ist das "Ministère de l'éducation nationale". Ihr Ansprechpartner in administrativen Angelegenheiten ist das Rektorat der jeweiligen Akademie.
Als Sprachassistent/in erhalten Sie ein Gehalt in der Höhe von ca. 1010,67 € brutto monatlich. Von Ihrem Bruttogehalt werden Ihre Sozialbeiträge (z.B. "Sécurité sociale") und der Beitrag für die Pensionsversicherung abgezogen, netto ergibt das zwischen 797 € und 812 €. ACHTUNG Bewahren Sie alle Gehaltszettel auf - Sie gelten in Frankreich als Dokumente, die Sie ein Leben lang aufheben müssen. Da bisher nicht auf ausländische Konten überwiesen wurde, werden Sie wahrscheinlich ein Konto in Frankreich eröffnen müssen (Hilfestellungen finden Sie zu solchen praktischen Themen in den Tätigkeitsberichten). Bei den meisten Banken müssen Sie dafür einen Termin vereinbaren. Erkundigen Sie sich, welche Unterlagen Sie für eine Kontoeröffnung benötigen, z.B. Reisepass, Schulzuweisung, "procès verbal d'installation", Wohnungsnachweis, internationaler Studierendenausweis, ev. kann auch ein Empfehlungsschreiben Ihrer österreichischen Bank - auf Französisch übersetzt – notwendig sein (eine Vorlage dazu finden Sie im Intranet, zu dem Sie ab Ende August Zugang haben werden). Wenn Sie ein französisches Konto haben, werden Sie auch eine französische Telefonnummer benötigen, da bei Internetbanking verschiedene Codes wie TAN etc. von der Bank nicht an ausländische Nummern verschickt werden. Geben Sie die Bankverbindung so rasch wie möglich der Direktion der Schule bekannt. Üblicherweise erfolgt die erstmalige Auszahlung erst nach 4 bis 8 Wochen. Sie sollten daher für die ersten Wochen Ihrer Tätigkeit genügend Barmittel (ca. eineinhalbfaches Monatseinkommen) zur Verfügung haben. In manchen Schulen kann gleich zu Beginn der Sprachassistenz ein Gehaltsvorschuss beantragt werden. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Stammschule.
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Einkommensteuer |
Zwischen Österreich und Frankreich besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, dass Ihr Einkommen in zwei Ländern, dem Herkunftsland und dem Gastland, voll besteuert wird. Sie beziehen als Sprachassistent/in in Frankreich ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen. Leider war es uns nicht möglich, vom österreichischen Finanzamt eine allgemein gültige Information zu steuerlichen Belangen das Einkommen als Sprachassistent/in betreffend zu erhalten, weil jeder Fall individuell (bereits gearbeitet, wie viel verdient, Wohnsitz etc.) behandelt werden muss.
WICHTIG Bitte erkundigen Sie sich persönlich bereits vor Ihrer Tätigkeit bei Ihrem Finanzamt, ob Sie in Frankreich oder Österreich steuerpflichtig sind und welche Unterlagen aus dem Gastland Sie für eine Versteuerung in Österreich aufbewahren müssen.
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Kranken- und Sozialversicherung |
In Frankreich besteht ein befristetes Dienstverhältnis, über das Sie bei der "sécurité sociale française" versichert sind. Die Sprachassistentinnen und -assistenten aller Akademien sind bei der CPAM - Caisse primaire d'assurance maladie versichert. Der Versicherungsschutz besteht während der Dauer des Vertrages (laut "arrêté de nomination"). Ein entsprechender Beitrag wird von Ihrem Gehalt abgezogen. An Ihrem ersten Arbeitstag unterschreiben Sie in der Schule einen so genannten "procès verbal (PV) d’installation". Sobald Sie dies gemacht haben, kann die Stammschule bzw. die/der "conseiller pédagogique" (gemeinsam mit Ihnen) die Formulare für die "sécurité sociale" ausfüllen.
Sollte Ihr Name anders als auf der Geburtsurkunde sein, müssen Sie das entsprechende Dokument (z.B. Heiratsurkunde) übersetzt und beglaubigt mitbringen. Wenn Sie die Dokumente bei der CPAM eingereicht haben, sollten Sie eine provisorische Sozialversicherungsnummer und eine Bestätigung über Ihren Versicherungsschutz bekommen. Die Ausstellung der definitiven Sozialversicherungsnummer sowie der "carte vitale" kann einige Monate in Anspruch nehmen, Sie sind aber auf jeden Fall versichert. Sollten Sie schon eine Sozialversicherungsnummer in Frankreich haben, geben Sie diese bitte an.
Folgende Leistungen sollten von der CPAM übernommen werden: - 70 % der Ordinationskosten
Medikamente und Arzthonorare müssen zunächst von Ihnen vor Ort bezahlt werden, anschließend beantragen Sie schriftlich die Rückerstattung bei der "sécurité sociale". Das Antragsformular ("feuille de remboursement") erhalten Sie vom behandelnden Arzt. Eine Zusatzversicherung bei der MGEN (Mutuelle Générale de l'Education Nationale) ist möglich, die französische Partnerorganisation empfiehlt zusätzlich eine Versicherung für Freizeitunfall und Rückführung. WICHTIG Bitte lesen Sie das Kapitel zum Verhalten im Krankheitsfall (Krankmeldung beim Dienstgeber, Bestätigung vom Hausarzt, Überweisung zu Spezialisten, …) im "Guide de l’assistant de langue en France“ bzw. den Unterlagen, die Sie von der französischen Partnerorganisation erhalten werden, genau durch! Wenn Sie die Ferien während Ihrer Tätigkeit als Sprachassistent/in in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbringen wollen und dort zum Arzt gehen wollen, so genügt die Vorlage Ihrer französischen Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC). Sie erhalten diese Karte nicht automatisch, sondern müssen Sie online anfordern. Sie können allerdings auch ohne EHIC in Österreich zum Arzt gehen. Dazu müssen Sie die Kosten (Arzt und Apotheke) auslegen, bei Ihrer Ankunft in Frankreich das Formular "Cerfa - soins reçu à l’étranger" ausfüllen und gemeinsam mit den Rechnungen und anderen am Formular angeführten Dokumenten bei der "sécurité sociale" einreichen. Weitere Informationen finden Sie hier.
ACHTUNG Beachten Sie unbedingt, dass - wenn Sie nicht mehr in Österreich versichert sind - Ihre österreichische EKVK (europäische Versicherungskarte) nicht mehr gültig ist! Ev. ist es notwendig für die Zeit vor und nach dem Arbeitsvertrag in Frankreich eine Reiseversicherung abzuschließen.
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Arbeitslosen- und Pensionsversicherung |
> Nachweis von Versicherungszeiten
> Pensionsversicherungsbeiträge In Frankreich sind Sie auch pensionsversichert. Wenn die Dauer des Dienstverhältnisses im Ausland unter 12 Monaten liegt, so wird diese Zeit in die Höhe Ihres Anspruches in Österreich eingerechnet, als hätten Sie die Versicherungszeit in Österreich erworben. Haben Sie in mehreren Ländern gearbeitet und zwar immer unter 12 Monaten, so gilt immer dieselbe Regelung. Sollten Sie Ihre Sprachassistenztätigkeit verlängern oder wieder einmal im Ausland tätig sein: Längere Beschäftigungszeiten im Ausland werden in die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine österreichische Pension einbezogen bzw. wenn sie für die Anspruchsvoraussetzungen im Beschäftigungsstaat ausreichen, dann erhalten Sie eine ausländische Teilpension. Diese kann in den meisten Fällen nach Österreich überwiesen werden.
ACHTUNG Bitte bewahren Sie in diesem Zusammenhang unbedingt Ihre Gehaltsnachweise/Lohnzettel auf, um diese eventuell später bei österreichischen Stellen vorweisen zu können!
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Wohnen |
Ihre Schule ist nicht verpflichtet, Ihnen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Fragen Sie trotzdem unbedingt bei der ersten Kontaktaufnahme nach, ob für Sie eine Unterkunft bereitgestellt werden kann oder nicht. In vielen Fällen wird zumindest Unterstützung bei der Wohnungssuche angeboten. Vernetzen Sie sich auch mit anderen Sprachassistentinnen und -assistenten bzw. Ihren Vorgängerinnen und Vorgängern und schauen Sie sich das Video "chercher un logement en France" an.
Links zur Wohnungssuche
Wir raten Ihnen dringend eine Haushaltsversicherung (verpflichtend) sowie eine Haftpflichtversicherung für die Zeiten außerhalb Ihrer Tätigkeit in der Schule/den Schulen abzuschließen, um sich für eventuelle Schäden abzusichern. In vielen Haushaltsversicherungen ist die Haftpflicht inkludiert ("multirisques habitation").
> Caisse d'allocations familiales - aide au logement (Wohnbeihilfe) Abhängig von verschiedenen Faktoren (Höhe Ihrer Miete, Einkommen des vorangegangenen Jahres, …) können Sie bei der "Caisse d’Allocations familiales" (CaF) um Wohnbeihilfe ansuchen, sobald Sie einen Mietvertrag unterschrieben haben. Die Beihilfe kann erst 1 Monat nach dem Einzug und nicht rückwirkend ausbezahlt werden. Die entsprechenden Informationen finde Sie hier.
> Taxe d'habitation Diese Steuer wurde/wird gerade reformiert und soll für Hauptwohnsitze bis 2023 gänzlich abgeschafft werden. Für Zweitwohnsitze ist sie noch zu bezahlen, hängt aber unter anderem davon ab, wie hoch das Einkommen ist. La taxe d'habitation : comment ça marche ? | economie.gouv.fr Wenn Sie eine Wohnung oder ein Zimmer mieten (auch ein möbliertes Zimmer im Schulinternat), sind Sie verpflichtet,die "taxe d‘habitation" zu bezahlen. Da der Stichtag für die Erhebung der Wohnsitz des 1. Jänners ist, wird für Sprachassistentinnen und -assistenten die Steuer erst ab dem 1. Jänner fällig und für das gesamte Kalenderjahr berechnet. Fragen Sie bei der "intendance" nach, welche Finanzbehörde dafür zuständig ist (z.B. "Trésorerie", "Centre des impôts", etc.). Oft erhalten Sprachassistentinnen und -assistenten den Zahlungsbescheid erst nach ihrer Rückkehr nach Österreich. Sie müssen in jedem Fall einem solchen rückwirkenden Steuerbescheid entsprechen, Sie sind zur Zahlung verpflichtet!
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Meldewesen |
Jede/r EU-Bürger/in hat das Recht, sich ohne behördliche Anmeldung 3 Monate in einem anderen EU-Land aufzuhalten. Seit November 2003 ist die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung ("carte de séjour") in Frankreich für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr obligatorisch. Erkundigen Sie sich sicherheitshalber bei der Schule oder Sprachassistentinnen und -assistenten des Vorjahres.
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Le guide de l'assistant |
In diesem umfangreichen Leitfaden unserer Partnerorganisation "France Éducation International" finden Sie Informationen zu allen Teilbereichen. Wir empfehlen Ihnen, diesen sorgfältig durchzulesen. |
Nützliche Links |
Österreichische Vertretungen in Frankreich
Österreichische Botschaft Paris 6, Rue Fabert 75007 Paris Frankreich paris-ob@bmeia.gv.at Konsulate: Ajaccio (Korsika), Bordeaux, Lyon, Lille, Marseille, Nizza, Straßburg, Toulouse
17, av. de Villars 75007 Paris Frankreich paris-kf@bmeia.gv.at
Französische Behörden/Stellen
Unsere Partnerorganisation in Frankreich Mme Louise Lelièvre: lelievre@ciep.fr
Caisse primaire d'assurances-maladie Assurance Maladie de Paris SRI / Assistants de Langues 74 rue Archereau 75948 Paris CEDEX 19 Frankreich Tel: +33 811 70 36 46 (aus dem Ausland) Tel: 0 811 36 36 46 (in Frankreich) (Mo–Fr 9.00-18.00)
Caisse d`Allocation Familiale (Wohnbeihilfe)
Campus France
Ministère de Finances et des Comptes publics Ministère de l'Économie et des Finances Tel: +33 1 40 04 04 04
Direction des Libertés Publiques et des Affaires Juridiques Tel: +33 1 49 27 49 27
Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (CLEISS) Tel.: +33 1 45 26 33 41 |