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Informationen
zum Land
Schultyp |
Gymnasiale und berufsbildende Schulen der Sekundarstufe II (Schüler/innen im Alter von ca. 15-20 Jahren) sowie im Bedarfsfall an Fachhochschulen
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Stellenanzahl/Standorte |
2 - 5
An folgenden Standorten waren in den letzten Jahren Fremdsprachenassistentinnen - und assistenten aus Österreich tätig: - Bulle - Délémont - Neuchâtel - Payerne - Porrentruy - Zürich - Lugano - Conobbio - Bellizona - Locarno - Chiasso
Hier finden Sie Google-Maps-Karten mit den Standorten der vergangenen Jahre. |
Tätigkeitsdauer |
in der Regel 10 Monate: 1. September bis 30. Juni
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Verdienst/Dotierung/Beschäftigungsausmaß |
brutto ca. CHF 3.200,- (empfohlenes Mindestgehalt, kantonal unterschiedlich, Stand 2024/25) Der Lohn ist auf den Lebensunterhalt einer alleinstehenden Person ausgerichtet.
Im Vergleich zu anderen Ländern ist die Entlohnung in der Schweiz wesentlich höher, da die Sprachassistentinnen und -assistenten eine weit größere pädagogiche Freiheit und Eigenverantwortlichkeit als in anderen Ländern genießen und die Lebenserhaltungskosten in der Schweiz relativ hoch sind.
Das Beschäftigungsausmaß beträgt ca. 12 Wochenstunden (in der Regel 16 Lektionen zu 45 Minuten). Bei einem Einsatz an zwei oder drei Schulen wird die Stundenzahl aufgeteilt.
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Dienstrechtliche Stellung |
Die Anstellung des Sprachassistenten/der Sprachassistentin erfolgt durch die Schulleitung der Schweizer Gastschule oder durch die kantonale Behörde. Somit bestehen z.B. hinsichtlich Lohn, Ferien und Pensionskasse Unterschiede zwischen den einzelnen Standorten.
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Zuständigkeiten innerhalb des Programms |
Das Team von weltweit unterrichten ist nur auf österreichischer Seite vermittelnde Organisation und hat keine Informationen über die genauen Schulzuweisungen und auch keinen Kontakt zu den einzelnen Schulen im Gastland!
Partnerorganisation in der Schweiz: movetia Austausch und Mobilität
Die koordinierende Programmstelle in der Schweiz betreut die Sprachassistentinnen und -assistenten während ihrer Tätigkeit. So wird z.B. Beratung oder Mediation bei Schwierigkeiten im Konfliktfall angeboten. Das Ziel dieser Beratung ist es, eine möglichst niederschwellige Problemlösung durch die direkt Beteiligten zu unterstützen.
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Auswertung der Tätigkeitsberichte |
Am Ende der Tätigkeit werden die Sprachassistentinnen und -assistenten gebeten, einen Bericht abzugeben, deren Auswertung Sie hier finden: |
Informationen
zur Bewerbung
Bewerbungsvoraussetzungen |
Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehramt kommen automatisch auf die Warteliste und daher empfehlen wir die Bewerbung für ein anderes Land, z.B. Frankreich.
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Altersgrenze |
30 Jahre
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Sprachkenntnisse |
A2-Kenntnisse in Französisch, teilweise wird auch ein höheres Sprachniveau (B1, B2) verlangt. Manche Schulen akzeptieren aber auch Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Französischkenntnisse haben. In solchen Fällen werden sehr gute Englischkenntnisse vorausgesetzt. |
Regionale Einsatzwünsche |
Im Moment stehen nur Stellen in der französischsprachigen Schweiz zur Verfügung. Bei der Bewerbung können keine konkreten Regionen ausgewählt, aber regionale Präferenzen angegeben werden.
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Bewerbungsgespräch |
Geeignete Bewerberinnen und Bewerber werden in Österreich nur bei Bedarf interviewt. Die Bewerbungsunterlagen werden von "weltweit unterrichten" an die Schweizer Partnerorganisation movetia weitergeleitet. In der Regel werden die Kandidatinnen und Kandidaten von den Schweizer Schulen zu einem Interview eingeladen. |
Administrative
Schritte
Strafregisterauszug |
Die meisten Sprachassistent:innen haben berichtet, dass Ihre Gastschulen um einen Strafregisterauszug gebeten haben. Fragen Sie bitte unbedingt vor Ihrer Abreise in die Schweiz nach, ob Sie einen normalen Strafregisterauszug oder einen für "Kinder- und Jugendfürsorge" mitbringen müssen. |
Einführung durch movetia |
Unsere Schweizer Partnerbehörde movetia wird ein Einführungsseminar organisieren - die Teilnahme ist verpflichtend. Eine Einladung sowie das Programm wird Ihnen ca. zwei Wochen im Voraus zugeschickt. Wenn Sie aus zwingenden Gründen nicht an diesem Seminar teilnehmen können, bitte movetia frühzeitig Bescheid sagen. Bitte lesen Sie davor das Merkblatt zum Sprachassistenzprogramm in der Schweiz durch, damit Sie beim Seminar selbst noch offene Fragen klären können. |
Dienstantritt |
Dienstantritt ist in der Regel der 1. September. In manchen Fällen werden abweichende Daten vereinbart. Im Normalfall (Bewerbung innerhalb der Fristen bzw. Platzierung in der ersten Runde) sollten Sie bis Ende Juni Ihren genauen Einsatzort bzw. die Daten Ihrer Stammschule erfahren. Meistens ist damit der erste Kontakt mit der Schule verbunden.
Mit der administrativ zuständigen Gastschule unterzeichnen Sie eine Vereinbarung, in der die Anstellungskonditionen sowie die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien festgehalten sind. Enthält der Arbeitsvertrag keine abweichenden Bestimmungen, so haben Sprachassistentinnen und -assistenten Anrecht auf die landesüblichen Schulferien.
Sollten Sie an zwei unterschiedlichen Schulstandorten unterrichten und es ist notwendig die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, fragen Sie in Ihrer Schule nach der Übernahme der Fahrtkosten. Derzeit wissen wir nur vom Kanton Jura, dass die Assistentinnen und Assistenten ein "Abonnement" für diese Fahrten erhalten.
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Tätigkeitsbereiche |
Als Sprachassistent/in vermitteln sie neben sprachlichen auch landeskundliche Inhalte zu Österreich. Gemeinsam mit den Betreuungslehrkräften an Ihren Gastschulen wird ein Arbeitsprogramm für Sie erstellt. Dieses Arbeitsprogramm kann unterschiedliche Aufgabenbereiche umfassen:
Unter Umständen kann es auch vorkommen, dass die Schule Sie bei Übersetzungsarbeiten und der Redaktion fremdsprachiger Präsentationen und Texte (z.B. Homepage der Schule, Schulleitbild, Schulbroschüre) um Hilfe bittet. Sprachassistentinnen und -assistenten können auch bei punktuellen Abwesenheiten ihrer Kolleginnen und Kollegen gebeten werden, einzelne Unterrichtsstunden zu übernehmen.
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Gehalt/Bankkonto |
Bei der Umrechnung von Schweizer Franken in Euro fallen jedes Mal Gebühren an. Deshalb empfehlen ehemalige Assistentinnen und Assistenten, ein Konto bei einer Schweizer Bank zu eröffnen. Sie benötigen dazu in der Regel Ihren Pass und den Anstellungsvertrag der Schule.
Geben Sie die Bankverbindung so rasch wie möglich der Direktion der Schule bekannt. Üblicherweise erfolgt die erste Gehaltszahlung frühestes Ende September. Sie sollten daher für die ersten Wochen Ihrer Tätigkeit genügend eigene Reserven (ca. CHF 3.000,-) zur Verfügung haben.
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Einkommensteuer |
Sie sind in der Schweiz steuerpflichtig. Die Einkommensteuer wird mittels Quellensteuer direkt von Ihrem Lohn abgezogen. Die Abzüge betragen ca. 20 % Ihres Bruttogehaltes. Die bezahlte Steuer kann am Ende der Sprachassistenztätigkeit nicht zurückgefordert werden.
Zwischen Österreich und der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, dass Ihr Einkommen in zwei Ländern, dem Herkunftsland und dem Gastland, voll besteuert wird. Leider war es uns nicht möglich, vom österreichischen Finanzamt eine allgemein gültige Information zu steuerlichen Belangen das Einkommen als Sprachassistent/in betreffend zu erhalten, weil jeder Fall individuell (bereits gearbeitet, wie viel verdient, Wohnsitz, etc.) behandelt werden muss. Bitte erkundigen Sie sich persönlich bereits vor Ihrer Tätigkeit bei Ihrem Finanzamt, ob Sie Ihr Schweizer Einkommen auch in Österreich steuerlich angeben müssen und welche Unterlagen aus dem Gastland Sie aufbewahren müssen.
WICHTIG Das Gehalt als Sprachassistent/in wird Ihnen im Gastland von Ihrer Schule ausgezahlt. Die österreichischen Vermittlungsstellen des Sprachassistenzprogramms (OeAD und das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) verfügen über keine Unterlagen über Ihre Auslandseinkünfte. Eine Einkommensbestätigung kann Ihnen daher in Österreich nicht ausgestellt werden!
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Kranken- und Sozialversicherung |
Die obligatorische Krankenversicherung wird nicht über den Arbeitgeber (bzw. als Lohnabzug) bezahlt, sondern Sie müssen privat eine Krankenversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl abschließen. Sie sind jedoch über den Arbeitgeber unfallversichert.
Sprachassistentinnen und -assistenten, die eine gültige Europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite der e-card) haben, können in der Schweiz um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ansuchen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie während der gesamten Tätigkeitsdauer weiterhin in Österreich (mit)versichert sind. Für den Antrag benötigen Sie Ihre gültige Europäischen Krankenversicherungskarte und die von der Schweizer Partnerbehörde ausgestellte Teilnahmebestätigung (als Nachweis, dass Sie sich zu Ausbildungszwecken für eine befristete Zeit in der Schweiz aufhalten) In der Schweiz sind Sie für den gesamten Tätigkeitszeitraum unfallversichert - auch außerhalb der Schule. Der Tarif für die Krankenversicherung - falls Sie in der Schweiz eine abschließen müssen - verringert sich dadurch ein wenig. Den Nachweis über die bestehende Unfallversicherung und Tipps erhalten Sie beim Einführungsseminar in der Schweiz.
Sollten Sie eine Krankenversicherung in der Schweiz abschließen, so erkundigen Sie sich unbedingt, welche Leistungen übernommen werden und welche nicht (z.B. Zahnarzt) bzw. wie hoch Ihr Selbstbehalt ist und ab welchem Tag die Versicherung Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall übernimmt. Erkundigen Sie sich auch, wie Sie vorgehen, wenn Sie die Ferien während Ihrer Tätigkeit als Sprachassistent/in in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbringen wollen und dort zum Arzt gehen wollen. Sie erhalten auch von movetia ausführliche Informationen zu diesem Thema. Krankenversicherung für ausländische Studierende in der Schweiz Assistentinnen und Assistenten der letzten Jahre haben berichtet, dass sie sich relativ günstig bei Swisscare versichern lassen konnten: Internationale Studenten Krankenversicherung Schweiz | Swisscare
ACHTUNG Beachten Sie unbedingt, dass - wenn Sie nicht mehr in Österreich versichert sind - Ihre österreichische EKVK nicht mehr gültig ist!
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Arbeitslosen- und Pensionsversicherung |
In der Schweiz sind Sie als Sprachassistent/in arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Nehmen Sie bereits vor der Rückkehr nach Österreich mit dem AMS Kontakt auf und erkundigen Sie sich vorab, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung besteht bzw. welche Formulare und Dokumente Sie für eine Antragsstellung in Österreich benötigen. Im Normalfall, also wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, müssen Sie sich von der Schweizerischen Arbeitslosenkasse mit dem Formular E 301/U1 bestätigen lassen, dass Sie in der Schweiz gearbeitet und ins soziale System einbezahlt haben: Es werden Ihnen somit Ihre Beschäftigungszeiten bestätigt, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit notwendig sind. Dazu wird eine ausgefüllte internationale Arbeitgeberbescheinigung des letzten Arbeitgebers benötigt.
Sollten Sie während Ihrer Sprachassistenztätigkeit von einem Beschäftigungsverhältnis in Österreich karenziert bzw. beurlaubt sein, so besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, da das Dienstverhältnis nicht aufgelöst wurde.
Die Pensionsversicherung ist obligatorisch für alle Arbeitnehmer/innen ab dem 17. Lebensjahr und ab einem Einkommen von mind. CHF 21.060,- jährlich. Die Arbeitnehmer/innenbeiträge umfassen ca. 7,5 % des versicherten Lohnes und sind abhängig vom Alter der versicherten Person und der Pensionskasse. Diese wird vom Arbeitgeber, also von Ihrer Schule bzw. Ihrem Kanton bestimmt. Das Guthaben verbleibt auf einem Schweizer Sperrkonto und wird bei Einreichen des Pensionsalters ausbezahlt.
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Wohnen |
Ihre Schule ist nicht verpflichtet, Ihnen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Fragen Sie trotzdem bei der ersten Kontaktaufnahme nach, ob für Sie eine Unterkunft bereitgestellt wird oder nicht. In vielen Fällen wird zumindest Unterstützung bei der Wohnungssuche angeboten. Vernetzen Sie sich auch mit anderen Sprachassistentinnen und -assistenten bzw. Ihren Vorgängerinnen und Vorgängern, vielleicht erhalten Sie hier gute Tipps.
Links zur Wohnungs-/Zimmersuche in der Schweiz finden Sie in der Linksammlung weiter unten.
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Meldewesen |
Sie benötigen für die Schweiz kein Visum, allerdings müssen Sie bei der Einreise im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein (Pass oder Personalausweis), das über die Anstellungszeit in der Schweiz hinaus gültig ist. Falls notwendig zeigen Sie der Grenzpolizei Ihren Anstellungsvertrag bzw. Ihre Schulzuweisung.
Nach Einreise müssen Sie sich innerhalb von 14 Tage bei der Einwohnerkontrolle der Wohnortsgemeinde anmelden, auch wenn Sie erst eine provisorische Unterkunft gefunden haben. Im Normalfall erhalten Sie eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung.
Bringen Sie für diese Anmeldung folgende Dokumente mit:
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Wertvolle Links |
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