Wo und wann finden die Vorbereitungsseminare statt?
Das Vorbereitungsseminar für Sprachassistentinnen und Sprachassistenten im Vereinigten Königreich, in Irland, Spanien, Russland, Kroatien und der Schweiz findet in der zweiten Juli-Woche in Altmünster/Gmunden statt.
Für Sprachassistentinnen und Sprachassistenten, die nach Italien, Frankreich und Belgien gehen, wird das Seminar in der letzten August-Woche in St. Pölten abgehalten.
Muss ich mich zum Vorbereitungsseminar anmelden?
Sie erhalten spätestens im Juni eine Einladung mit Informationen zum Seminar per Mail. Danach müssen Sie sich bis zu einem bestimmten Datum anmelden.
Kann ich am Vorbereitungsseminar noch teilnehmen, auch wenn ich die Anmeldefrist versäumt habe?
Wenn nach Ablauf der Anmeldefrist noch Plätze frei sind, können Sie am Seminar teilnehmen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei uns.
Kostet das Vorbereitungsseminar etwas?
Für die Teilnahme am Seminar wird ausnahmslos ein Selbstbehalt von € 100,- verlangt, der am Anfang des Seminars eingehoben wird. Dieser Betrag inkludiert Unterbringung, Verpflegung, Workshops und alle zur Verfügung gestellten Materialien. Das Seminar (inkl. Unterbringung und Verpflegung) wird vom weltweit unterrichten Team organisiert.
Ist die Teilnahme am Seminar verpflichtend?
Sie müssen nicht am Seminar teilnehmen, wir empfehlen es aber sehr, da Sie zum einen an unterschiedlichen Workshops zu Deutsch als Fremdsprache teilnehmen können und zum anderen Ihre Kolleginnen und Kollegen kennen lernen und damit ein Netzwerk für Ihre Zeit als Assistentin/Assistent schaffen können. Ein wichtiger Punkt beim Seminar ist auch der Austausch mit ehemaligen Assistentinnen und Assistenten.
Kann ich Unterlagen vom Vorbereitungsseminar erhalten, auch wenn ich nicht daran teilnehmen konnte?
Für die ausgewählten Assistentinnen und Assistenten gibt es ein Intranet. Wenn die Workshopleiter/innen zugestimmt haben, finden Sie dort die Unterlagen zu den einzelnen Workshops.
Administratives für Studierende
Kann ich mich während der Sprachassistenz vom Studium beurlauben lassen?
An manchen Universitäten stellt die Sprachassistenz einen Beurlaubungsgrund dar. Sollte eine Beurlaubung für Sie in Betracht kommen, empfiehlt es sich, direkt bei Ihrer Universität/Pädagogischen Hochschule nachzufragen.
Kann ich mir die Tätigkeit als Sprachassistent/in für mein Studium anrechnen lassen?
Diese Frage müssen Sie mit Ihrer Studienprogrammleiterin/Ihrem Studienprogrammleiter klären. Einige Studienrichtungen (z.B. DaF an der Universität Wien) lassen eine Anrechnung zu.
Kann ich von den Studiengebühren befreit werden?
Als Sprachassistent/in sind Sie Teilnehmer/in an einem staatlichen Mobilitätsprogramm und daher bei einer normalen Weiterinskription von möglicherweise anfallenden Studiengebühren befreit. Stellen Sie über die Studienabteilung vor Einzahlung einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages und legen Sie die Teilnahmebestätigung bei (unter Umständen wird auch das offizielle Schreiben der lokalen Schulbehörde bzw. der Schule des Gastlandes verlangt). Die Teilnahmebestätigung finden Sie im Intranet auf www.weltweitunterrichten.at.
Sie müssen an jeder Universität, an der Sie zugelassen sind, einen Antrag auf Studiengebührenbefreiung stellen. Das Antragsformular erhalten Sie in der Studien- und Prüfungsabteilung oder über die Homepage der jeweiligen Universität.
Auch wenn Sie von den Studiengebühren befreit sind, müssen Sie den ÖH-Beitrag bezahlen! Erst wenn dieser bei der Universität als bezahlt aufscheint, werden Sie zur Fortsetzung gemeldet und erhalten Ihre Studienunterlagen.
Behalte ich den Anspruch auf Studienbeihilfe?
Studienbeihilfe wird für die Mindeststudiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt ausgezahlt (Abweichungen gibt es bei Studienwechsel etc.).
Inskribieren Sie während der Tätigkeit als Assistentin/Assistent normal weiter, so wird der Zeitraum der Fremdsprachenassistenz in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe eingerechnet. Sie können versuchen, mit einem Begründungsbrief, warum die Sprachassistenz für Ihre Ausbildung relevant ist, um Verlängerung der Anspruchsdauer anzusuchen.
Bei Nichtinskription entfällt der Anspruch auf Studienbeihilfe. Bei einer erneuten Inskription muss ein neuer Antrag um Studienbeihilfe eingereicht werden. Beachten Sie auch die jeweiligen Zuverdienstgrenzen. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich im Internet unter www.stipendium.at bzw. direkt bei einer Ansprechperson der Studienbeihilfenbehörde über die genauen Bezugsbedingungen zu erkundigen.
Bitte beachten Sie, dass Sie – trotz Auslandsaufenthalts – für den weiteren Bezug der Studienbeihilfe unter Umständen einen Leistungsnachweis erbringen müssen.
Genaue Infos dazu erhalten Sie in den Sozialreferaten der ÖH an den jeweiligen Universitäten bzw. auf www.oeh.ac.at. Nehmen Sie sich bei Unsicherheiten Zeit für eine persönliche Beratung!
Habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe?
Für Studierende ist die Altersgrenze für die Familienbeihilfe grundsätzlich der 24. Geburtstag.
Bitte beachten Sie, dass Sie – trotz Auslandsaufenthalts – für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe unter Umständen einen Leistungsnachweis erbringen müssen – von den meisten Universitäten wird das Assistenzprogramm noch nicht für Studien angerechnet. Fragen Sie sicherheitshalber bei den jeweiligen StudienprogrammleiterInnen nach.
Bei Nichtinskription entfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe.
Um den Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Sprachassistenz zu verlängern, muss die Tätigkeit als Assistent/in im Sinne einer Berufsausbildung angerechnet werden.
Genaue Infos erhalten Sie auch in den Sozialreferaten der ÖH an den jeweiligen Universitäten bzw. hier (Österreich Digitales Amt).
Nehmen Sie sich bei Unsicherheiten Zeit für eine persönliche Beratung!
Kann ich um eine Erasmus+-Förderung ansuchen?
Hochschulpraktika können unter Einhaltung bestimmter Formalkriterien (auch) über das europäische Bildungsprogramm Erasmus+ gefördert werden. Für die Sprachassistenz ist das mit einem Erasmus+-Praktikum möglich, das sowohl Studierende als auch Graduierte in Anspruch nehmen können. Graduierte müssen allerdings vor Abschluss des Studiums das Ansuchen bei der entsendenden Institution einreichen.
Beachten Sie dabei, dass es hierzu an den entsendenden Institutionen unterschiedliche Fristen (mit oft langer Vorlaufzeit) gibt, die unbedingt eingehalten werden müssen und informieren Sie sich dazu rechtzeitig im internationalen Büro Ihrer Hochschule.
Welche wichtigen Unterlagen muss ich mitnehmen?
den gültigen österreichischen Reisepass; Überprüfen Sie, wann Ihr Pass abläuft und beantragen Sie erforderlichenfalls rechtzeitig einen neuen.
Ihre Europäische Krankenversicherungskarte: Die europäische Gesetzgebung besagt, dass bei Vorlage dieser Karte alle erforderlichen Versicherungsleistungen übernommen werden müssen, solange über diese Karte ein Versicherungsschutz besteht.
die offizielle Schulzuweisung der Vermittlungsstelle im Gastland
eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde: Es wird das international gebräuchliche Formular benötigt, in dem beide Elternteile angeführt sind bzw. eine internationale Geburtsurkunde (erhältlich am Standesamt Ihres Geburtsortes).
eine Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand.
Des Weiteren sind nützlich:
der internationale Studierendenausweis, die ISIC-Karte und/oder die EYCA für diverse Ermäßigungen
Ihr Impfpass und Ihr Blutspende-Ausweis bzw. eine andere Karte, aus der Ihre Blutgruppe hervorgeht
die grüne Versicherungskarte Ihrer Kfz-Versicherung (falls Sie mit dem Auto anreisen), eventuell eine befristete Kasko- und Diebstahlversicherung, ebenso eine Reisegepäckversicherung.
Sie müssen damit rechnen, dass die erste Gehaltsauszahlung erst mit Ende des Monats bzw. mit Anfang des Folgemonats zu erwarten ist und Sie deshalb am Anfang Ihrer Tätigkeit Ihren Lebensunterhalt aus Eigenmitteln finanzieren müssen. Denken Sie bei Ihren anfänglichen Ausgaben auch an diverse "Sonderposten" (z.B. Wohnungskaution, etc.).
Administratives für Lehrer/innen
Kann ich mich vom Schuldienst karenzieren lassen?
Eine Beurlaubung für definitive oder vertragliche Lehrer/innen im Dienst erfolgt über ein im Dienstweg einzubringendes Ansuchen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beurlaubung/Karenzierung von Bewerber/innen, die bereits im Pflichtschuldienst der Länder stehen, seitens des Bundesministeriums für Bildung keine Einflussnahme erfolgen kann. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Anträge auf Karenzierung von den jeweiligen Bildungsdirektionen unterschiedlich behandelt werden.
Was muss ich bei einer Karenzierung beachten?
Wenn Sie für ein ganzes Schuljahr (und nicht nur für den genauen Verwendungszeitraum im Gastland) karenziert werden, müssen Sie sich in der Zeit, in der Sie noch nicht bzw. nicht mehr im Gastland tätig sind, selbst versichern bzw. bei jemandem mitversichern lassen. Versuchen Sie nach Möglichkeit fehlende Versicherungszeiten zu vermeiden und erkundigen Sie sich rechtzeitig im Voraus (mindestens sechs Wochen), was Sie tun müssen, um sich selbst zu versichern. Informationen zur (Mit)Versicherung erfragen Sie am besten bei Ihrer Versicherung.
Während des Karenzurlaubes besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, da Ihr Dienstverhältnis nicht gelöst ist!
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